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Von Inhaberaktien zu Namensaktien?
Neu: geplante Gesetzesänderung
Immer mehr Aktiengesellschaften, allen voran die großen Publikumsgesellschaften, werden in den nächsten Jahren ihre Aktien in Namensaktien umwandeln.
Der Unterschied besteht rechtlich darin, dass bei Namensaktien nach dem Aktiengesetz der Name des Eigentümers, die Anschrift und der Beruf (!) im Aktienbuch eingetragen werden muß (s. § 67 AktG). Bei Inhaberaktien dagegen, die als fungible Papiere auf den Namen der für den Kunden kaufenden Bank im Verwahrungsbuch der Wertpapiersammelbank notiert werden, haben die Aktiengesellschaften keinerlei Informationen über die Aktionäre als Eigentümer.
Wenn die Gesellschaft Informationen, wie z.B. Einladungen zur Hauptversammlung oder Zwischenberichte, weitergeben möchte, dann werden diese Unterlagen an die depotverwaltenden Banken geliefert, die sie wiederum an ihre Depotinhaber verteilen.Gründe für die Umwandlung:
1. Um in den USA an der Wallstreet notiert zu werden, muß die AG Namensaktien emittiert haben.
2. Ähnlich der Deutschen Telekom, die mit ihrer Kapitalerhöhung alle ihre Aktien im Nominalwert von ca. 12 Mrd. DM auf Namensaktien umgestellt hat, wollen auch die anderen Publikumsgesellschaften zu den Aktionären einen näheren Kontakt knüpfen, um die Aktionäre besser zu informieren und auch über die Aktionäre besser informiert zu sein.
3. Versucht ein Aktionär oder ein fremdes Unternehmen diese AG aufzukaufen, so kann die AG aufgrund der Eintragung schneller reagieren, um "feindliche Übernahmeangriffe" abzuwehren.
Probleme
Datenschutzbeauftragte, wie J. Jacob, haben kürzlich erhebliche Bedenken angemeldet.
1. Das Einsichtsrecht der Aktionäre in das Aktienbuch ( s. § 67 Abs. 4) muß auf die Einträge der eigenen Aktien beschränkt werden. Andernfalls könnte sich jedermann 1 Namensaktie kaufen, um dann das Aktienbuch danach zu durchforschen, welcher Nachbar, Verwandte oder Mitarbeiter diese Aktie überhaupt besitzt oder wie hoch sein Depotanteil ist.
2. Wenn der Gesetzgeber Mißbräuchen nicht entgegenwirkt, besteht die Gefahr, dass die Aktionärslisten evtl. über Adressenhändler zu Marketingabteilungen anderer Unternehmen gelangen, die dann Aktionäre zielgruppengerecht mit Werbemaßnahmen überhäufen oder im Rahmen des Telefonmarketings noch gezielter bzw. aggressiver auf komplementäre Produkte ansprechen.
Fazit: Der Gesetzgeber muß möglichst bald dieses Aktiengesetz, das in den Grundlagen noch auf dem Recht der AG vom 30.01.1937 basiert, den neuen Erfordernissen anpassen, damit nicht jeder Anleger zum "gläsernen Aktionär" wird.
Geplante Gesetzesänderung (NaStrG)
Um die o.a. Bedenken zu beseitigen, plant das Bundesjustizministerium im nächsten Jahr ein "Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung" zu verabschieden.
Wesentliche Neuerungen:
1. Das Einsichtsrecht aller Aktionäre in die Daten aller übrigen Aktionäre wird gestrichen.
( Vodafone soll wohl auch versucht haben, an das Anlegerverzeichnis der Mannesmann-Aktionäre zu gelangen.)2. Die Einladung der Aktionäre zur HV kann auch per E-Mail erfolgen. 3. Beschlüsse der HV dürfen bei börsennotierten Aktiengesellschaften künftig nur auf der Homepage der AG bereitgestellt werden. 4. Schaffung von Grundlagen, um die Stimmrechtsvollmacht per E-Mail, Telefon oder Internet zu erteilen Quelle: FAZ 11.12.99
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zu Namensaktie: Wer den gesamten Hintergrund zur Namensaktie und deren Verwahrung inkl. der vinkulierten Namensaktien in leicht verständlicher Form lesen möchte, dem empfehle ich den u.a. Artikel, den man nicht besser gestalten kann.
http://www.meingeld.de/lexikon/Seiten/namensak.htm
Web-Adresse:
einfach: www.windsurf-schmidt.de